Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Heinen Digital GmbH
Allen Vertragsabschlüssen mit der Firma Heinen Digital GmbH (nachfolgend: Lieferant.) liegen die folgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde.
Mit der Bestellung einer Ware der Heinen e.K. erkennt der Kunde (nachfolgend Besteller) die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

1. Geltungsbereich, Angebot und Vertragsschluss

1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten unter Ausschluss entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers, sofern der Besteller gegenüber dem Lieferanten nicht ausdrücklich widerspricht. Ein Widerspruch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers genügt hierfür nicht.

Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes in diesen Bedingungen genannt ist, gelten die nachfolgenden Bedingungen auch für Bestellungen über den Online-Shop des Lieferanten.
1.2 Die Angebote des Lieferanten sind stets freibleibend hinsichtlich Preis, Liefermöglichkeit sowie Lieferfrist, soweit nicht ausdrücklich seitens des Lieferanten etwas Gegenteiliges gegenüber dem Besteller schriftlich erklärt wurde.
1.3 Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung und entsprechend deren Inhalt bzw. spätestens durch die Lieferung der Ware zustande. Erfolgt die Lieferung unverzüglich und somit ohne eine vorherige schriftliche Bestätigung des Lieferanten, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung.
Bei Bestellungen über den Online-Shop des Lieferanten kann der Besteller aus dem Sortiment des Lieferanten Produkte auswählen und diese über den Button „in den Warenkorb legen“ in einem so genannten Warenkorb sammeln. Über den Button „Kaufen“ gibt er einen verbindlichen Antrag zum Kauf der im Warenkorb befindlichen Waren ab. Der Antrag kann jedoch nur abgegeben und übermittelt werden, wenn der Kunde durch Klicken auf den Button „AGB akzeptieren“ diese Vertragsbedingungen akzeptiert und dadurch in seinen Antrag aufgenommen hat.
Der Lieferant schickt daraufhin dem Besteller eine automatische Empfangsbestätigung per E-Mail zu, in welcher dessen Bestellung nochmals aufgeführt wird. Die automatische Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Bestellers beim Lieferanten eingegangen ist und stellt keine Annahme des Antrags dar. Der Vertrag kommt erst durch die Abgabe der Annahmeerklärung durch den Lieferanten zustande, die mit einer gesonderten E-Mail (Auftragsbestätigung) versandt wird. In dieser E-Mail oder in einer separaten E-Mail, jedoch spätestens bei Lieferung der Ware, wird der Vertragstext (bestehend aus Bestellung, AGB und Auftragsbestätigung) dem Besteller auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail oder Papierausdruck) zugesandt (Vertragsbestätigung). Der Vertragstext wird unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert.
1.4 Angebote und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter des Lieferanten sind nur dann rechtswirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich wiederholt bzw. bestätigt worden sind. Das gleiche gilt für Zusicherungen von Eigenschaften.
1.5 Die Verantwortung für die Auswahl der Produkte und die mit ihnen beabsichtigten Ergebnisse liegt beim Besteller.
1.6 Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den zumutbaren handelsüblichen Toleranzen und sind nur annährend und unverbindlich soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
1.7 Eine Haftung des Lieferanten für Übermittlungsfehler sowie für Fehler, die durch eine undeutliche Schrift oder Beschreibung entstehen, ist ausgeschlossen.
1.8 Mündliche Zusicherungen, Nebenabreden sowie Änderungen des Vertrages mitsamt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten.
1.9 Technische Änderungen an den vom Lieferanten angebotenen Waren bleiben vorbehalten. Alle Angaben zu den vom Lieferanten angebotenen, von diesem jedoch nicht selbst hergestellten Waren, insbesondere Computern, Plottern und Zubehör, sind den Informationen des Herstellers entnommen und gelten - soweit dies nicht ausdrücklich schriftlich vermerkt ist - nicht als vom Lieferanten zugesicherte Eigenschaften

2 Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, in EURO, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet.
2.2 Alle Preise gelten ab Lager Pulheim-Brauweiler, wobei Nebenkosten, insbesondere für Fracht, Verpackung, Versicherung sowie Installation gesondert berechnet werden. Bei einer Bestellung über den Online-Shop des Lieferanten werden die bei der Bestellung tatsächlich anfallenden Versandkosten während des Bestellvorgangs angezeigt.
2.3 Für Lieferungen mit Fälligkeit später als 3 Monate nach Vertragsabschluss sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die preisbildenden Faktoren berechtigt sein und muss dem Besteller innerhalb angemessener Frist angezeigt werden. Erhöht sich der Preis wesentlich mehr als die allgemeinen Lebensunterhaltungskosten, steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu.
2.4 Die Rechnungsbeträge über den Verkauf von EDV-Anlagen oder Zubehör sind ab Lieferung bzw. Abholung sofort fällig. Alle sonstigen Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2.5 Bei Abrechnung von Siebdruck- oder Werbetechnikerzeugnissen können bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen (Zahlungseingang beim Lieferanten) 2% Skonto abgezogen werden, sofern der Netto - Warenwert über Euro 40,00 liegt und keine Zahlungsrückstände bezüglich anderer Rechnungen bestehen. Ein Skonto wird nicht bei Bestellungen über den Online-Shop gewährt.
2.6 Soweit der Nettowarenwert unter 40,00 Euro liegt, wird ein Kleinmengenzuschlag von 3,00 Euro zur Nettosumme erhoben. Ein Kleinmengenzuschlag wird nicht bei Bestellungen über den Online-Shop erhoben.
2.7 Zahlungen durch Wechsel können nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Lieferanten erfolgen; Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit Einlösung und vorbehaltloser Gutschrift auf dem Konto des Lieferanten als bewirkte Zahlung. Unter Abbedingung der gesetzlichen Tilgungsbestimmung wird vom Lieferanten festgelegt, welche Forderung durch eine Zahlung erfüllt ist.
2.8 Die erhaltene Rechnung ist unverzüglich auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und eventuelle Beanstandungen unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch 28 Tage nach Rechnungserhalt beim Lieferanten anzuzeigen. Nach Ablauf der Frist von 28 Tagen gilt der Rechnungssaldo als gebilligt, es sei denn, die Prüfung der Rechnung ist ohne Verschulden des Bestellers unmöglich gewesen.
2.9 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur dann aufgerechnet oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden, wenn die jeweilige Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
2.10 Fälligkeits- und Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über den jeweils gültigen Basiszins der Europäischen Zentralbank, mindestens jedoch 6% berechnet. Die Geltendmachung eines anderen oder weiteren Verzugsschadens bleibt dem Lieferanten vorbehalten. Der Besteller kann im Einzelfall den Nachweis erbringen, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

3 Sonderanfertigungen, Sondertöne, Mischtöne

3.1 Für die Herstellung eines Sondertones wird (als Anteil an den tatsächlich entstehenden höheren Kosten) ein einmaliger Ausmusterungszuschlag erhoben.
3.2 Der Verkaufspreis eines Sonder- oder Mischtones wird mit den gleichen Zuschlagsätzen kalkuliert und berechnet, wie die Standardtöne der zur Zeit geltenden Preisliste. Er kann also aufgrund anderer Rezepturen vom Preis des entsprechenden Standardtones abweichen. Da Sondertöne speziell für den Besteller angefertigt werden, entstehen sehr hohe zusätzliche Kosten. Diese Sonderkosten werden dem Besteller in Form eines Misch- oder Fertigungszuschlages berechnet. Die Höhe des Zuschlages ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste.
3.3 Bei Anfertigung eines Sonder- oder Mischtones können die Mengenangaben um +/- 10% variieren. Der Besteller ist aufgrund der Sonderanfertigung verpflichtet, diese Mehr- oder Weniger-Menge abzunehmen.

4 Lieferzeit, Lieferverzug, Unmöglichkeit

4.1 Sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, gelten die vom Lieferanten genannten Lieferzeiten lediglich annähernd und sind nicht verbindlich. Die genannten Lieferzeiten werden vom Lieferanten nach Möglichkeit eingehalten.
4.2 Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Vertragsabschluss, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen bzw. zu erstellenden Freigabe sowie nicht vor Eingang einer evtl. vereinbarten Zahlung. Die Einhaltung der Lieferzeit durch den Lieferanten setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten seitens des Bestellers voraus.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand den Betrieb des Lieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Bestellers verlängern die Lieferzeit im entsprechenden Umfang.
4.4 Bei unvorhersehbaren Hindernissen oder höherer Gewalt verlängert sich die Lieferfrist bzw. verschiebt sich der Liefertermin entsprechend – dies gilt auch innerhalb eines Lieferverzuges – wenn der Lieferant dies trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, zum Beispiel bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei den Vorlieferanten eintreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung befreit. Dauert die Lieferverzögerung länger als 2 Monate, so ist der Besteller nach Ablauf einer dem Lieferanten schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.5 Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung befreit, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Der Lieferant beruft sich auf die vorgenannten Umstände nur dann, wenn er den Besteller darüber unverzüglich benachrichtigt hat.
4.6 Werden verbindliche Termine oder Fristen vorsätzlich oder grob fahrlässig vom Lieferanten nicht eingehalten und ist eine vom Besteller schriftlich zu setzende Nachfrist von 6 Wochen fruchtlos verstrichen, so kann der Besteller eine Verzugsentschädigung verlangen, wenn er nachweist, dass ihm aus der Verspätung ein Schaden entstanden ist. Die Verzugsentschädigung ist begrenzt auf 0,5% für jeden vollendeten Monat vom Wert des Teils der Leistung, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung nicht genutzt werden kann. Statt der Verzugsentschädigung kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Sonstige Rechte des Bestellers im Zusammenhang mit Lieferverzögerungen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
4.7 Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug werden im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf den Schaden am Vertragsgegenstand beschränkt. Die Haftung für weitergehende Schäden ist ausgeschlossen. Sonstige Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubter Handlung oder sonstigem Rechtsgrund werden auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beschränkt.
4.8 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

5. Lieferung, Versand, Gefahrenübergang

5.1 Die Lieferung erfolgt unversichert auf Kosten des Bestellers ab Lager Pulheim oder ab Hersteller. Bei Bestellungen über den Online-Shop des Lieferanten gelten die dort angegebenen Konditionen in Bezug auf den vom Besteller gewählten Versandweg.
5.2 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald der Liefergegenstand das Werk des Herstellers bzw. das Lager des Lieferanten verlassen hat, insbesondere sobald er dem Spediteur oder der sonstigen Versandperson übergeben wurde. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferant noch andere Leistungen übernommen hat, wie z. B. Übersendungskosten oder die Anfuhr.
5.3 Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
5.4 Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung auf seine Kosten für den Transport versichert. Bei Bestellungen über den Online-Shop des Lieferanten gelten die dort angegebenen Konditionen in Bezug auf den vom Besteller gewählten Versandweg.
5.5 Verpackungs- und Transportmittel kann der Lieferant unter Ausschluss der Haftung, ausgenommen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, frei auswählen.
5.6 Die äußere Umhüllung, Kartons, Kisten usw. werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Reguläre Dosen und Kannen sind bereits im Preis inbegriffen.
5.7 Computer, Plotter und sonstigem Zubehör wird dem Besteller zusammen mit der Dokumentation, die der Hersteller diesem Produkt beifügt, geliefert.
5.8 Die Inbetriebnahme gelieferter Waren (Hard- und Software) obliegt grundsätzlich dem Besteller. Auf Wunsch, erklärt sich der Lieferant bereit, ihn dabei zu unterstützen. Diese Leistungen (insbesondere die Einsatzvorbereitung, Installation und Demonstration der erfolgten Installation) werden nach Aufwand vergütet. Der Lieferant haftet hierbei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5.9 Dem Beststeller obliegt die Bereitstellung eines für die gelieferte Ware geeigneten Umfeldes, insbesondere einer entsprechenden Stromversorgung, Verkabelung, Klimatisierung, einer vom Hersteller freigegebenen Systemumgebung und Vergleichbarem.

6. Annahmeverzug, Bestellung auf Abruf

6.1 Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgemäß ab, so ist der Lieferant berechtigt, entweder ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern oder die Ware ihm in Rechnung zu stellen und auf Risiko und Kosten des Bestellers einzulagern. Dem Besteller werden, beginnend mit dem 1. Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in dem Betrieb des Lieferanten oder beim Hersteller, mindestens jedoch 1% des Rechnungsbetrages, für jeden angefangenen Monat berechnet. Unberührt davon bleiben die gesetzlich normierten Rechte des Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldeter Leistung zu verlangen. Verlangt der Lieferant Schadensersatz statt der Leistung, so kann er 25% des vereinbarten Preises als Entschädigung fordern, soweit nicht der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
6.2 Bestellungen, die vom Lieferanten auf Abruf bestätigt werden, müssen – sofern nichts anderes vereinbart ist – spätestens innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellungen oder nachträglich „auf Abruf Stellung“. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gilt Ziffer 6.1 entsprechend.

7. Eigentumsvorbehalt, Forderungsabtretung

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum des Lieferanten, insbesondere auch bis zur Einlösung sämtlicher in Zahlung gegebener Wechsel.
7.2 Bei Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Vermengung von Vorbehaltsware mit anderen, nicht im Eigentum des Lieferanten stehenden Sachen steht dem Lieferanten ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu.
7.3 Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, gleichfalls nur unter Eigentumsvorbehalt und nur so lange er nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern. Kaufpreis- oder Werklohnforderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware werden jetzt im Voraus in Höhe der Rechnungswerte der Waren des Lieferanten bis zum Ausgleich aller Forderungen an den Lieferanten abgetreten. Der Besteller ist widerruflich berechtigt, diese Forderungen einzuziehen.
7.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware hat der Besteller auf den Eigentumsvorbehalt an der Ware hinzuweisen und den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu übereignen oder zu verpfänden.

8. Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung, Nebenpflichten, Verjährung

8.1 Offensichtliche Mängel sind vom Besteller unverzüglich nach Empfang der jeweiligen Lieferung schriftlich zu rügen. Die Rüge ist ausreichend zu begründen und mit Beweismaterial sowie durch Vorlage der Rechnung zu belegen. Für Kaufleute gelten zudem die gesetzlichen Bestimmungen des § 377 HGB und die sich daraus ergebenden Untersuchungs- und Rügepflichten. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei der Lieferung von neuer Ware ein Jahr. Sie beginnt mit dem Gefahrübergang gemäß Ziffer 5. Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 478 BGB bleiben hingegen unberührt.
Eine für verkaufte Geräte im Einzelfall ausgehändigte Garantieerklärung des Herstellers führt in keinem Fall zu einer Verlängerung oder Erweiterung der Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten.
Der Lieferant kann im Falle einer Herstellergarantie den Besteller zunächst auf die Inanspruchnahme des Herstellers verweisen, soweit dieser eine eigene Serviceabteilung eingerichtet und der Lieferant dem Besteller die Service-Nummer des Herstellers mitgeteilt hat.
8.3 Die Annahme offensichtlich beschädigter Ware ist gegenüber der Lieferperson zu verweigern. Eine Quittierung mangelfreien Erhalts der Ware gegenüber. dem Spediteur oder dem Paketdienst geht zu Lasten des Bestellers.
Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, insbesondere wegen fehlerhafter oder mangelhafter Beschaffenheit oder mangelhafter Ausführungen, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leistet der Lieferant unentgeltlich nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware gegen Rückgewähr der gelieferten mangelhaften Ware.
Mehrere Nacherfüllungsversuche oder Neulieferungen sind zulässig. Ersetzte Waren gehen in das Eigentum des Lieferanten über.
Zur Vornahme aller notwendigen Nacherfüllungen und Ersatzbeschaffungen wird dem Lieferanten die erforderliche Zeit und Gelegenheit eingeräumt, sonst wird der Lieferant von der Mängelrüge befreit.
8.4 Keine Haftung wird übernommen für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, z.B. durch Gebrauch eines falschen Anschlusses bzw. Verwendung unsachgemäßen Zubehörs, fehlerhafte Verarbeitung oder Bedienung durch den Besteller oder Lagerung usw. entstanden sind. Ferner ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware nicht entsprechend der vom Lieferanten ausgesprochenen Empfehlung oder der des Herstellers gewartet und gepflegt worden, der Schaden durch höhere Gewalt (z.B. Blitzschlag) verursacht worden ist, der Mangel auf Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer Teile beruht oder es sich um Verschleißteile handelt.
8.5 Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind für solche Mängel ausgeschlossen, wenn von Seiten des Bestellers oder Dritter Nachbesserung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder sonstige Veränderungen vorgenommen werden und dadurch Mängel verursacht werden.
8.6 Ist Nacherfüllung oder Ersatz nicht möglich oder endgültig (mindestens drei gescheiterte Versuche) fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
8.7 Wird eine Mängelrüge begründet geltend gemacht, dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den nachgewiesenen Mängeln steht.
8.8 Bei Kauf nach Probe, wird nur Probemäßigkeit, jedoch keine besondere Eigenschaft zugesichert.
8.9 Die anwendungstechnischen Beratungen bzgl. Wort und Schrift, sowie Vorschläge Projektierungen usw. des Lieferanten sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung seiner Produkte erläutern. Sie befreit den Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung der Eignung der Produkte für den von ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen. Irgendeine Garantie für die, mit den Produkten hergestellten Fertigprodukte kann der Lieferant nicht übernehmen, da er keinen Einfluss auf sachgemäße Verarbeitung und Beschaffenheit der Bedruckstoffe bzw. dem Einsatz der verkauften Computergeräte hat. Bei schuldhafter Verletzung von Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich Nebenpflichten gilt für die Haftung des Lieferanten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers, die Regelungen unter Ziffern 8.1 bis 8.4 dieser Bedingungen entsprechend.
8.10 Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften für Gewährleistungsansprüche gelten auch für alle anderen vertraglichen Ansprüche des Bestellers.
8.11 Bei Reparaturen bezieht sich die Gewährleistung nur auf ausgeführte Arbeiten und das hierbei eingebaute Material.
8.12 Bei Verkauf von gebrauchten Geräten ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, falls nichts anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde.
8.13 Nicht mit dem Lieferanten abgesprochene Rücksendungen werden von ihm auf Kosten und Gefahr des Bestellers mit gewöhnlicher Sorgfalt eine angemessene Zeit verwahrt und entbinden den Besteller nicht von seiner Zahlungspflicht.

9 Schutzrechte, Unterlagen

9.1 Die vom Lieferanten in jeglicher Form unterbreiteten Vorschläge und Angebote sind dessen geistiges Eigentum und dürfen nur mit seinem Einverständnis dritten Personen zur Kenntnis gebracht werden.
9.2 Die vom Lieferanten zur Herstellung der Vertragsgegenstände im Auftrag des Bestellers hergestellten Betriebsgegenstände und Rezepturen bleiben auch dann, wenn sie ganz oder teilweise gesondert berechnet werden, das Eigentum des Lieferanten und werden auch bei Vertragsbeendigung nicht an den Besteller ausgeliefert.
9.3 Die vom Lieferanten zur Verfügung gestellten Programme oder Dokumentationen sind nur für den eigenen Gebrauch des Bestellers und zwar in eigener, nicht übertragbarer Lizenz bestimmt.

10. Erfüllungsort, Exportgenehmigung, anwendbares Recht, Gerichtsstand, Rechtswirksamkeit

10.1 Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Lieferanten.
10.2 Der Besteller aus einem EU-Land garantiert bei Verwendung einer USt-ID-Nummer, dass diese für sein Unternehmen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig ist. Im Falle der Nichtanerkennung dieser USt-ID-Nummer haftet der Besteller für die vom Lieferanten nachzuzahlende Umsatzsteuer.
10.3 Der Export der Ware des Lieferanten in Nicht-EU-Länder bedarf der schriftlichen Zustimmung des Lieferanten, und zwar unabhängig davon, wer für die Einhaltung der gesetzlichen Ein- und Ausfuhrbestimmungen verantwortlich ist.
10.4 Es gilt ausschließlich, auch bei Exportgeschäften, das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
10.5 Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Trägern öffentlich-rechtlicher Sondervermögen ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten Bergheim. Dieser Gerichtsstand gilt insbesondere auch dann, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat bzw. nach Vertragsabschluss sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
10.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Vertragsbedingungen im Übrigen unberührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, welche die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Entsprechendes gilt für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


05/2017

Download PDF Version